Steuerrecht · Strafverteidigung · Oktober 11, 2026

Türkisches Konto nicht erklärt: Berichtigung, Selbstanzeige und Altjahre

Teil 2 von 2 unserer Reihe zu Auslandskonten und Einkünften in der Türkei. In Teil 1 ging es darum, wie Sie auf ein Schreiben des Finanzamts zu türkischen Konten, Zinsen oder Mieteinnahmen reagieren.

Kurzüberblick

  • Vollständig aufarbeiten: Nicht erklärte Zinsen, Mieteinnahmen oder Depoterträge aus der Türkei sollten nach Einkunftsart, Person und Steuerjahr aufgearbeitet werden – nicht nur für das Konto, nach dem das Finanzamt fragt.
  • Berichtigung oder Selbstanzeige: Wer einen Fehler nachträglich erkennt, muss die Erklärung unverzüglich berichtigen (§ 153 AO). Stand eine Steuerhinterziehung im Raum, ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen. Entscheidend sind Kenntnis, Vorsatz und Inhalt der früheren Erklärungen.
  • Vollständigkeitsgebot: Eine wirksame Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig erfassen (§ 371 Abs. 1 AO). Die Nachmeldung nur eines Kontos genügt nicht.
  • Sperrgründe beachten: Ist die Tat bereits entdeckt, eine Außenprüfung angeordnet oder ein Strafverfahren eingeleitet, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 AO). Ein Schreiben des Finanzamts verkürzt deshalb die Zeit zum Handeln.
  • 25.000-Euro-Grenze: Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 EUR je Tat, kommt nur ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 bis 20 % in Betracht (§ 398a AO).

Nicht erklärte Türkei-Einkünfte: Warum eine vollständige Aufarbeitung entscheidend ist

Zinsen, Mieteinnahmen und Depots getrennt prüfen

Auslandssachverhalte sollten nicht nur nach dem Land, sondern nach Einkunftsart und Steuerjahr erfasst werden. Zinsen aus Bankkonten, Erträge aus Depots, Mieteinnahmen und Zahlungen aus Fremdwährungsprodukten folgen unterschiedlichen steuerlichen Regeln und erfordern unterschiedliche Nachweise. Mieteinnahmen aus einer türkischen Immobilie sind in Deutschland zum Beispiel grundsätzlich steuerfrei, wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz aus; Zinsen sind dagegen in Deutschland voll steuerpflichtig. Auch die Frage, wem ein Ertrag wirtschaftlich zuzurechnen ist, kann bei Gemeinschaftskonten oder Ehegatten entscheidend sein.

Praktisches Beispiel: Wer nur die Zinsen eines bekannten Kontos nachberechnet, aber ein weiteres Depot oder eine vermietete Immobilie nicht einbezieht, erhält kein vollständiges Bild der betroffenen Steuerjahre. Die Sachverhalte sollten deshalb in einer Jahresübersicht getrennt nach Steuerart und Person erfasst werden.

Warum ein Finanzamtsschreiben nur den Ausgangspunkt bilden kann

Ein Schreiben des Finanzamts nennt möglicherweise nur einen konkreten Kontoauszug, einen einzelnen Zeitraum oder eine bestimmte Einkunftsart. Daraus folgt nicht, dass nur dieser Ausschnitt steuerlich relevant ist. Für eine sachgerechte Prüfung müssen auch andere Konten, Depots, Immobilien, Einkünfte und unverjährte Jahre betrachtet werden, soweit sie mit dem Sachverhalt zusammenhängen. Wie Sie auf das Schreiben selbst reagieren, erläutert Teil 1 dieser Reihe.

Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Berichtigung und Selbstanzeige stehen für unterschiedliche rechtliche Situationen und dürfen nicht vorschnell gleichgesetzt werden. Eine belastbare Einordnung setzt voraus, dass die früheren Erklärungen, die tatsächlichen Einkünfte, der damalige Kenntnisstand und die steuerlichen Auswirkungen rekonstruiert werden.

Wann eine Berichtigungspflicht entsteht

Nach § 153 Abs. 1 AO muss eine Person eine abgegebene Erklärung unverzüglich berichtigen, wenn sie nachträglich – aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist – erkennt, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. Die Vorschrift knüpft an die nachträgliche Erkenntnis des Fehlers an. Wer die Pflicht nach Kenntnis des Fehlers nicht erfüllt, kann sich selbst wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen.

Wann eine Selbstanzeige geprüft werden muss

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kommt in Betracht, wenn eine Steuerhinterziehung im Raum steht und Straffreiheit erreicht werden soll. Die Abgrenzung zur Berichtigung hängt vor allem von Kenntnis und Vorsatz bei Abgabe der früheren Erklärung ab. Nicht jede objektive Falschangabe ist eine Steuerhinterziehung; umgekehrt darf eine mögliche strafrechtliche Relevanz nicht dadurch ausgeblendet werden, dass man die Erklärung als bloße Berichtigung bezeichnet. In Zweifelsfällen sollte die Nacherklärung so vorbereitet werden, dass sie auch die Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllt.

Sperrgründe: Wann eine Selbstanzeige zu spät kommt

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO unter anderem ausgeschlossen, wenn

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
  • dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde oder
  • die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste.

Ein bloßes Auskunftsersuchen des Finanzamts ist für sich genommen noch keine Einleitung eines Strafverfahrens. Liegen dem Finanzamt aber bereits Kontodaten aus dem Ausland vor, kann die Frage der Tatentdeckung im Einzelfall schwierig werden. Nach Eingang eines Finanzamtsschreibens sollte deshalb zügig geprüft werden, ob eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist.

Warum die Nachmeldung eines einzigen Kontos riskant ist

Vollständigkeit innerhalb einer Steuerart

Für eine wirksame Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, die unrichtigen Angaben vollständig berichtigen oder nachholen (§ 371 Abs. 1 AO). Eine isolierte Nachmeldung des Kontos, von dem das Finanzamt bereits weiß, ist deshalb unzureichend, wenn weitere Kapitalerträge oder andere Einkünfte derselben Steuerart nicht offengelegt werden. Bei der Einkommensteuer gehören dazu nicht nur Zinsen, sondern etwa auch Mieteinkünfte, soweit sie für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.

Welche Jahre und Einkünfte einzubeziehen sind

Die Prüfung sollte nicht bei dem Jahr enden, nach dem das Finanzamt ausdrücklich gefragt hat. Steuerlich kann das Finanzamt bei Steuerhinterziehung Steuern für bis zu zehn Jahre festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die strafrechtliche Verjährung beträgt regelmäßig fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO). Dabei müssen Anlaufhemmung, Ablaufhemmung, bereits erlassene Bescheide, laufende Prüfungen und die konkrete Reichweite einer Erklärung sorgfältig auseinandergehalten werden.

Die 25.000-Euro-Grenze und § 398a AO

Warum der Hinterziehungsbetrag maßgeblich ist

Bei der 25.000-Euro-Grenze kommt es auf den Hinterziehungsbetrag je Tat an – also grundsätzlich je Steuerart und Jahr –, nicht auf den Kontostand, die ursprüngliche Einlage oder die Summe aller Vermögenswerte. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 EUR, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Verfolgung abgesehen werden.

Auch unterhalb der Grenze tritt Straffreiheit nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO).

Steuern, Zinsen und zusätzlicher Geldbetrag

§ 398a AO setzt voraus, dass die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und gegebenenfalls Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) fristgerecht entrichtet werden und zusätzlich ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird. Dieser Betrag richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag je Tat:

Hinterziehungsbetrag je TatZusätzlicher Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO
mehr als 25.000 bis einschließlich 100.000 EUR10 % der hinterzogenen Steuer
mehr als 100.000 bis einschließlich 1.000.000 EUR15 % der hinterzogenen Steuer
mehr als 1.000.000 EUR20 % der hinterzogenen Steuer

Wichtig: § 398a AO greift nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beträge fristgerecht gezahlt werden. Die Tabelle ersetzt keine Berechnung des Hinterziehungsbetrags und keine Prüfung der Verfahrenssituation.

Ehegatten und Gemeinschaftskonten: Wer ist verantwortlich?

Kontoinhaberschaft und wirtschaftliche Zurechnung

Bei einem Gemeinschaftskonto oder einem Konto, das formal nur auf eine Person lautet, müssen Kontoinhaberschaft, wirtschaftliche Berechtigung, Einzahlungen, Verfügungsrechte und tatsächliche Nutzung getrennt betrachtet werden. Die steuerliche Zurechnung von Zinsen oder anderen Erträgen folgt nicht aus einer pauschalen Annahme über die familiäre Beziehung. Kontoeröffnungsunterlagen, Vollmachten und Zahlungsflüsse sollten deshalb gesichert werden.

Gemeinsame Steuererklärung bedeutet keine automatische strafrechtliche Verantwortung

Eine Zusammenveranlagung führt nicht automatisch dazu, dass ein Ehegatte für nicht erklärte Einkünfte des anderen strafrechtlich verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet die bloße Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten (BFH, Urteil vom 16.04.2002 – IX R 40/00). Entscheidend sind eigene Kenntnis, Mitwirkung, wirtschaftliche Berechtigung und Zugriffsmöglichkeiten. Diese Fragen müssen für jede Person und jedes Jahr gesondert geprüft werden.

Konkrete Handlungsanweisungen für die Nachdeklaration

  • Vollständige Bestandsaufnahme erstellen: Erfassen Sie alle türkischen und sonstigen Auslandskonten, Depots, Immobilien, Beteiligungen und Einkünfte.
  • Unterlagen jahresweise aufbereiten: Ordnen Sie Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen, Mietunterlagen und Steuerbelege jedem Kalenderjahr zu.
  • Steuerarten und Einkunftsarten trennen: Unterscheiden Sie Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte und gegebenenfalls weitere betroffene Steuerarten.
  • Ehegattenrollen getrennt erfassen: Dokumentieren Sie Kontoinhaberschaft, wirtschaftliche Berechtigung, Kenntnis, Zugriff und tatsächliche Zuordnung der Erträge für jede Person.
  • 2025 und 2026 korrekt erklären: Die laufenden und künftigen Steuererklärungen müssen unabhängig von der Aufarbeitung älterer Jahre vollständig vorbereitet werden.
  • Keine Unterlagen verändern oder vernichten: Bewahren Sie Originale und elektronische Dateien unverändert auf und dokumentieren Sie, welche Unterlagen fehlen.
  • Zahlung einplanen: Steuern und Zinsen müssen nach einer Selbstanzeige fristgerecht gezahlt werden. Planen Sie die Liquidität frühzeitig.
  • Rechtliche und steuerliche Prüfung veranlassen: Lassen Sie vor einer Erklärung klären, ob § 153 AO, § 371 AO, § 398a AO oder andere Vorschriften einschlägig sind und ob ein Sperrgrund vorliegt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige?

§ 153 AO verpflichtet dazu, eine Erklärung unverzüglich zu berichtigen, wenn man nachträglich erkennt, dass sie unrichtig oder unvollständig war. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft Fälle, in denen bereits eine Steuerhinterziehung begangen wurde, und kann unter strengen Voraussetzungen Straffreiheit bewirken. Die Abgrenzung hängt vor allem von Kenntnis und Vorsatz bei Abgabe der früheren Erklärung ab.

Muss ich bei einer Selbstanzeige alle türkischen Konten angeben?

Ja. Eine wirksame Selbstanzeige verlangt vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Die Erklärung nur eines bereits bekannten Kontos ist unzureichend, wenn weitere Konten, Kapitalerträge oder relevante Zeiträume derselben Steuerart nicht offengelegt werden.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn das Finanzamt schon nach meinem Konto gefragt hat?

Möglicherweise. Ein Auskunftsersuchen ist für sich genommen kein Sperrgrund. Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige aber, wenn die Tat bereits entdeckt war und Sie das wussten oder damit rechnen mussten, oder wenn Ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde (§ 371 Abs. 2 AO). Das muss anhand des Schreibens und der Umstände sofort geprüft werden.

Was bedeutet die 25.000-Euro-Grenze bei der Selbstanzeige?

Maßgeblich ist der Hinterziehungsbetrag je Tat, nicht der Kontostand und nicht die Höhe der Einlage. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 EUR, tritt keine Straffreiheit nach § 371 AO ein. § 398a AO ermöglicht dann ein Absehen von der Verfolgung, wenn Steuern und Zinsen gezahlt werden und zusätzlich ein Geldbetrag von 10, 15 oder 20 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird.

Muss ich auch Jahre prüfen, nach denen das Finanzamt nicht gefragt hat?

Ja, soweit diese Jahre steuerlich oder steuerstrafrechtlich noch relevant sind und die Einkünfte bislang unvollständig erklärt wurden. Für eine vollständige Berichtigung oder Selbstanzeige genügt es nicht, nur den im Finanzamtsschreiben genannten Zeitraum zu betrachten. Bei Steuerhinterziehung können Steuern für bis zu zehn Jahre nachgefordert werden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Bin ich als Ehegatte automatisch verantwortlich, wenn das Auslandskonto nur meinem Ehepartner gehört?

Nein. Die gemeinsame Veranlagung und die Unterschrift unter die gemeinsame Erklärung begründen für sich genommen keine strafrechtliche Verantwortung für die Einkünfte des anderen Ehegatten. Maßgeblich sind Kontoinhaberschaft, wirtschaftliche Berechtigung, Kenntnis, Zugriffsmöglichkeiten und eine etwaige eigene Mitwirkung.

Muss ich türkische Zinsen für 2025 und 2026 erklären, auch wenn ältere Jahre noch geprüft werden?

Ja. Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Die Aufarbeitung vergangener Jahre ersetzt nicht die Pflicht, laufende und künftige Steuererklärungen vollständig abzugeben.

Rechtsgrundlagen

  • § 32d Abs. 3 EStG
  • § 153, § 169 Abs. 2, § 233a, § 235, § 371, § 376, § 398a AO
  • § 78 StGB
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 526), insbesondere Art. 6, Art. 11 und Art. 22
  • BFH, Urteil vom 16.04.2002 – IX R 40/00

Weiterlesen und Kontakt

Die Grundlagen zur Besteuerung türkischer Zinsen und Mieteinnahmen und zur Reaktion auf ein Finanzamtsschreiben finden Sie in Teil 1 dieser Reihe. Weitere Informationen zu unserer Tätigkeit finden Sie unter Steuerrecht und Steuerberatung sowie Wirtschaftsrecht und Strafverteidigung. Für eine vertrauliche Erstprüfung können Sie einen Termin vereinbaren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Berichtigung, eine Selbstanzeige oder ein anderes Vorgehen erforderlich ist, lässt sich nur nach Prüfung der vollständigen Unterlagen, der betroffenen Jahre und der persönlichen Umstände beurteilen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Muhammed Altunkaya ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät Privatpersonen und Unternehmer mit Bezügen zur Türkei bei Auslandseinkünften, der Berichtigung früherer Steuererklärungen und Selbstanzeigen. Stand dieses Beitrags: Oktober 2026.