Steuerrecht · Oktober 10, 2026

Finanzamt fragt nach türkischem Konto, Zinsen oder Mieteinnahmen: Was jetzt zu tun ist

Teil 1 von 2 unserer Reihe zu Auslandskonten und Einkünften in der Türkei. Teil 2 behandelt die Berichtigung nicht erklärter Türkei-Einkünfte, die Selbstanzeige und die Prüfung von Altjahren.

Kurzüberblick

  • Nicht ignorieren: Ein Schreiben des Finanzamts zu einem türkischen Bankkonto, zu Zinsen, Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen verlangt eine fristgerechte, vollständige und belastbare Reaktion. Bei Auslandssachverhalten gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO).
  • Kein automatischer Strafvorwurf: Ein Auskunftsersuchen bedeutet nicht, dass bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Es kann aber auf unvollständige frühere Erklärungen hinweisen.
  • Zinsen: Zinsen aus türkischen Konten sind bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG). Türkische Quellensteuer wird höchstens bis zum DBA-Satz von 10 % angerechnet (Art. 11 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 DBA Türkei; § 32d Abs. 5 EStG).
  • Mieteinnahmen: Mieten aus einer Immobilie in der Türkei darf die Türkei besteuern (Art. 6 DBA). In Deutschland sind sie grundsätzlich freigestellt, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz (§ 32b EStG) und gehören deshalb in die deutsche Steuererklärung.
  • Richtige Reihenfolge: Frist sichern, Unterlagen vollständig zusammentragen, Sachverhalt abgrenzen und erst dann antworten. Eine vorschnelle Teilauskunft kann später zu Widersprüchen führen.

Finanzamtsschreiben erhalten: Warum Sie jetzt strukturiert handeln sollten

Was das Schreiben bedeutet – und was nicht

Bei Auslandssachverhalten müssen Steuerpflichtige den Sachverhalt selbst aufklären und die erforderlichen Beweismittel beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO). Bei einem Konto, Depot oder einer Immobilie in der Türkei liegen wesentliche Informationen häufig nicht unmittelbar aus deutschen Steuerunterlagen vor. Das Finanzamt kann deshalb Nachweise zu Kontoständen, Erträgen, Eigentumsverhältnissen, Zahlungsflüssen oder ausländischen Steuern anfordern (§ 93 AO). Das gilt insbesondere dann, wenn Angaben in einer Steuererklärung unklar erscheinen, Informationen aus einem internationalen Informationsaustausch vorliegen oder bestimmte Einkünfte näher erläutert werden sollen.

Aus dem bloßen Inhalt eines Schreibens lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, welche konkreten Kenntnisse das Finanzamt bereits besitzt oder ob ein strafrechtlicher Verdacht besteht. Ein Auskunftsersuchen ist zunächst ein Anlass zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung. Reichweite, Anlass und rechtliche Bedeutung müssen anhand des Schreibens, der betroffenen Jahre und der vorhandenen Unterlagen geprüft werden.

Fristen prüfen und keine vorschnelle Teilauskunft geben

Prüfen Sie zunächst genau, bis wann eine Antwort verlangt wird und welche Unterlagen das Finanzamt konkret nennt. Notieren Sie die Frist und beantragen Sie bei Bedarf rechtzeitig eine angemessene Verlängerung. Gleichzeitig ist es meist nicht sinnvoll, unmittelbar nur zu dem einen Konto oder Zeitraum Stellung zu nehmen, der im Schreiben genannt ist, ohne den gesamten damit verbundenen Sachverhalt zu erfassen.

Vor einer Antwort sollten insbesondere die früheren Steuererklärungen, Konto- und Depotauszüge, Jahresbescheinigungen, Mietunterlagen sowie Nachweise über ausländische Steuern gesichtet werden. Eine spontane Teilantwort kann später zu Widersprüchen führen oder weitere Fragen auslösen. Die richtige Reihenfolge lautet daher: Frist sichern, Unterlagen zusammentragen, Sachverhalt abgrenzen und erst anschließend belastbar antworten.

Ergibt die Prüfung, dass frühere Erklärungen unvollständig waren, stellt sich die Frage nach einer Berichtigung oder Selbstanzeige. Diese Frage sollte vor der Antwort an das Finanzamt geklärt werden, weil ein Auskunftsersuchen die Handlungsmöglichkeiten verändern kann. Einzelheiten dazu finden Sie in Teil 2: Türkisches Konto nicht erklärt.

Türkische Einkünfte in der deutschen Steuererklärung

Zinsen aus türkischen Bankkonten

Wer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss grundsätzlich sein Welteinkommen erklären, also auch ausländische Einkünfte. Steuerlich relevant ist nicht das türkische Konto als solches, sondern die daraus erzielten Einkünfte, etwa Zinsen, Erträge aus Anlagen oder andere Vergütungen. Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG, Anlage KAP).

Beispiel: Auf einem türkischen Festgeldkonto werden im Jahr 2025 Zinsen gutgeschrieben. Die türkische Bank behält eine Quellensteuer ein und stellt eine Abrechnung aus. Für die deutsche Steuererklärung müssen die Bruttoerträge, der Zahlungszeitpunkt, der Umrechnungskurs in Euro und die tatsächlich einbehaltene türkische Steuer nachvollziehbar dokumentiert werden. Die deutsche Erklärungspflicht entfällt nicht deshalb, weil in der Türkei bereits ein Steuerabzug stattgefunden hat.

Mieteinnahmen aus einer türkischen Immobilie

Mieteinnahmen aus einer Immobilie in der Türkei sind anders zu beurteilen als Zinsen aus einem Bankkonto. Nach Art. 6 DBA Deutschland–Türkei darf der Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, die daraus erzielten Einkünfte besteuern. Für eine Wohnung oder ein Haus in der Türkei ist das die Türkei.

Deutschland stellt diese Einkünfte nach Art. 22 Abs. 2 DBA grundsätzlich von der Besteuerung frei. Sie werden aber beim Steuersatz für das übrige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Mieteinkünfte müssen deshalb ermittelt und in der deutschen Steuererklärung angegeben werden (Anlage AUS). Verluste aus der Vermietung einer Immobilie in der Türkei wirken sich dagegen nur eingeschränkt aus (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG).

Beispiel: Eine in Deutschland ansässige Person vermietet eine Wohnung in Antalya. Sie erhält monatliche Mieten und trägt Instandhaltungs-, Verwaltungs- und gegebenenfalls Finanzierungsaufwendungen. Für die steuerliche Einordnung müssen Mietverträge, Zahlungsnachweise, Kostenbelege, Eigentumsverhältnisse und die türkischen Steuerunterlagen zusammengeführt werden. Wurden die Mieteinnahmen in der Türkei nicht versteuert, ist gesondert zu prüfen, ob dies Folgen für die deutsche Besteuerung hat.

YUVAM-Hesabı und Fremdwährungsanlagen

Bei einem YUVAM-Hesabı oder einer vergleichbaren Fremdwährungsanlage können verschiedene Zahlungsbestandteile zusammentreffen. Dazu können ein nomineller Zins, ein Währungsausgleich, eine staatliche oder vertragliche Zusatzleistung sowie Rückzahlungen oder Wertveränderungen gehören. Eine pauschale Einordnung sämtlicher Gutschriften als steuerfreie Währungsgewinne oder als reine Zinsen ist deshalb nicht sachgerecht.

Erforderlich ist eine Prüfung der Produktbedingungen, Abrechnungen, Zahlungszeitpunkte und wirtschaftlichen Grundlage jeder einzelnen Zahlung. Auch die Fragen, ob ein Betrag tatsächlich zugeflossen ist, welchem Kalenderjahr er zuzuordnen ist und ob eine ausländische Steuer einbehalten wurde, sind für die Erklärung relevant. Bei unvollständigen Unterlagen sollte zunächst die Bank um eine nachvollziehbare Jahres- und Produktabrechnung gebeten werden.

DBA Deutschland–Türkei: Doppelbesteuerung vermeiden

Zinsen und türkische Quellensteuer

Für Zinsen aus der Türkei gilt: Deutschland als Wohnsitzstaat besteuert, die Türkei darf eine Quellensteuer von höchstens 10 % erheben (Art. 11 Abs. 2 DBA). Diese Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet (Art. 22 Abs. 2 DBA). Für Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif von 25 % unterliegen, richtet sich die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG.

Eine türkische Quellensteuer wird jedoch nicht automatisch in voller Höhe angerechnet. Angerechnet wird höchstens der nach dem DBA zulässige Betrag, und zwar nur, wenn die Steuer tatsächlich gezahlt und nicht erstattet wurde. Hat die Bank mehr einbehalten, kann der übersteigende Teil nur in der Türkei zurückgefordert werden. Ohne Bankabrechnung oder sonstige belastbare Nachweise ist die Anrechnung erschwert.

Immobilieneinkünfte

Für Einkünfte aus einer in der Türkei gelegenen Immobilie sind Art. 6 und Art. 22 Abs. 2 DBA der Ausgangspunkt. Das Besteuerungsrecht der Türkei, die Freistellung in Deutschland und der Progressionsvorbehalt müssen in der konkreten deutschen Erklärung zusammengeführt werden. Je nach Sachverhalt können außerdem Fragen zur Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht, zur Umrechnung in Euro, zu Kosten, zur Eigentumsquote und zu weiteren persönlichen Umständen relevant werden.

Die deutsche Behandlung sollte deshalb nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass in der Türkei bereits eine Steuer gezahlt wurde. Entscheidend ist eine fachliche Prüfung des DBA, der deutschen Erklärungspflichten und der Auswirkungen auf den Steuersatz. Dafür müssen Einnahmen und Aufwendungen vollständig und jahresbezogen dokumentiert werden.

Diese Unterlagen sollten Sie sichern

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der Art des Auslandssachverhalts ab. Die folgende Übersicht zeigt typische Dokumente und Prüfpunkte. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber dabei, die Unterlagen systematisch zusammenzustellen.

SachverhaltBenötigte UnterlagenTypische Prüfung
BankkontoKontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Zinsabrechnungen, Nachweise über türkische QuellensteuerBrutto- und Nettozinsen, Zahlungszeitpunkte, deutsche Erklärungspflicht, Anrechnung bis 10 %
DepotDepotauszüge, Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Erträgnisaufstellungen, SteuerbescheinigungenDividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Anschaffungskosten, Währungsumrechnung, Steuerabzüge
MietimmobilieTapu (Grundbuchauszug) oder Eigentumsnachweis, Mietvertrag, Zahlungsbelege, Kosten- und Reparaturbelege, türkische SteuerunterlagenEigentumsquote, Mieteinnahmen, abzugsfähige Aufwendungen, Art. 6 DBA, Progressionsvorbehalt
YUVAM- oder FremdwährungsproduktProduktvertrag, Bedingungen, Jahresabrechnungen, Gutschriften, Nachweise zu AusgleichszahlungenAufteilung der Zahlungsbestandteile, Zufluss, wirtschaftlicher Gehalt, steuerliche Zuordnung
GemeinschaftskontoKontoeröffnungsunterlagen, Vollmachten, Auszüge, Vereinbarungen, Nachweise zu EinzahlungenKontoinhaberschaft, wirtschaftliche Berechtigung, tatsächliche Nutzung, Zuordnung der Erträge

Konkrete Sofortmaßnahmen

Wenn das Finanzamt nach einem türkischen Konto, einer Kapitalanlage oder einer Immobilie fragt, sind folgende Schritte sinnvoll:

  • Frist prüfen: Notieren Sie die Antwortfrist und beantragen Sie eine Verlängerung, wenn die vollständige Zusammenstellung der Unterlagen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Abrechnungen, Mietunterlagen, Steuerbescheide und elektronische Dateien vollständig und unverändert auf.
  • Vollständige Bestandsaufnahme erstellen: Erfassen Sie sämtliche türkischen und sonstigen Auslandskonten, Depots, Immobilien, Beteiligungen und daraus erzielten Einkünfte der betroffenen Jahre.
  • Keine vorschnelle Teilerklärung abgeben: Antworten Sie nicht nur zu dem einzelnen Konto oder Zeitraum, der im Schreiben ausdrücklich genannt wird, ohne den damit verbundenen Sachverhalt zu prüfen.
  • Folgejahre korrekt erklären: Laufende und künftige Steuererklärungen müssen unabhängig von der Bearbeitung älterer Jahre vollständig und zutreffend vorbereitet werden.
  • Komplexe Sachverhalte fachlich prüfen lassen: Lassen Sie insbesondere YUVAM-Produkte, Gemeinschaftskonten, ausländische Quellensteuern und mögliche Berichtigungspflichten anhand der vollständigen Unterlagen beurteilen.

Häufige Fragen

Muss ich ein türkisches Bankkonto in Deutschland angeben?

Das Konto selbst ist in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland sind jedoch Zinsen und andere Kapitalerträge aus dem Konto zu erklären, insbesondere wenn kein deutscher Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde (§ 32d Abs. 3 EStG). Fragt das Finanzamt ausdrücklich nach dem Konto, müssen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten Auskunft geben.

Sind Zinsen aus einem türkischen Konto in Deutschland steuerpflichtig?

Ja. Bei einer in Deutschland ansässigen Person sind Zinsen aus einem türkischen Konto in Deutschland steuerpflichtig. Die Türkei darf daneben eine Quellensteuer von höchstens 10 % erheben (Art. 11 Abs. 2 DBA). Diese wird in Deutschland mit den erforderlichen Nachweisen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen angerechnet (§ 32d Abs. 5 EStG).

Muss ich türkische Mieteinnahmen in Deutschland erklären?

Ja. Mieteinnahmen aus einer Immobilie in der Türkei werden zwar in der Türkei besteuert und in Deutschland grundsätzlich freigestellt (Art. 6, Art. 22 Abs. 2 DBA). Sie erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG) und sind deshalb in der deutschen Steuererklärung anzugeben.

Was sollte ich tun, wenn das Finanzamt nach einem türkischen Konto fragt?

Prüfen Sie zuerst die Frist und sichern Sie alle angeforderten sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen. Erstellen Sie anschließend eine vollständige Bestandsaufnahme der Auslandskonten, Depots, Immobilien und Einkünfte der betroffenen Jahre. Eine spontane Teilerklärung sollte vermieden werden, solange nicht feststeht, ob weitere Sachverhalte oder Zeiträume einbezogen werden müssen.

Kann türkische Quellensteuer in Deutschland angerechnet werden?

Ja, bei Zinsen bis zur Höhe des DBA-Satzes von 10 % (Art. 11 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 DBA). Voraussetzung ist, dass die Steuer tatsächlich gezahlt und nachgewiesen wird. Die Anrechnung ist außerdem auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf den betreffenden Ertrag entfällt (§ 32d Abs. 5 EStG). Zu viel einbehaltene Steuer kann nur in der Türkei zurückgefordert werden.

Muss ich bei einem YUVAM-Hesabı nur die Zinsen erklären?

Nicht zwingend. Bei einem YUVAM-Hesabı können neben einem nominellen Zins weitere Zahlungsbestandteile oder Währungsausgleichskomponenten enthalten sein. Deshalb müssen Vertrag, Produktbedingungen, Abrechnungen, Zahlungszeitpunkte und der wirtschaftliche Gehalt jeder Gutschrift einzeln untersucht werden. Eine pauschale Einordnung aller Beträge als reine Zinsen oder als steuerfreie Währungsgewinne ist ohne diese Prüfung nicht belastbar.

Rechtsgrundlagen

  • § 32b, § 32d Abs. 3 und Abs. 5, § 2a EStG
  • § 90 Abs. 2, § 93, § 153 AO
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 526), insbesondere Art. 6, Art. 11 und Art. 22

Weiterlesen und Kontakt

Wie Sie vorgehen, wenn türkische Einkünfte in früheren Jahren nicht erklärt wurden, erläutert Teil 2 dieser Reihe zu Berichtigung, Selbstanzeige und Altjahren. Einen Überblick über unsere Beratung finden Sie unter Steuerrecht und Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihres Finanzamtsschreibens können Sie einen Termin vereinbaren.

Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die Beurteilung eines konkreten Auslandssachverhalts hängt unter anderem von Ansässigkeit, Einkunftsart, Unterlagen, Zeiträumen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Über den Autor

Rechtsanwalt Muhammed Altunkaya ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät Privatpersonen und Unternehmer mit Bezügen zur Türkei bei Auslandseinkünften, Anfragen des Finanzamts und der Berichtigung früherer Steuererklärungen. Stand dieses Beitrags: Oktober 2026.